Mietvertrag und Nutzungsbestimmungen



Präambel
Der Vermieter ist Eigentümer und Betreiber von Mieträumlichkeiten am vorgenannten Standort. Der Mieter beabsichtigt, dieses Mietobjekt für die Durchführung einer privaten Veranstaltung temporär anzumieten. Dieser Vertrag, einschließlich seiner integralen Bestandteile in Form der nachfolgenden Anlagen, legt die rechtlichen Rahmenbedingungen dieser Anmietung abschließend und vollumfänglich fest.


§ 1 Mietobjekt, Nutzungszweck und Kapazitätsgrenzen

1. Mietobjekt:
Gegenstand dieses Vertrages ist die zeitlich befristete Überlassung der Räumlichkeiten am Standort Monschauer Straße 9 zur alleinigen Nutzung durch den Mieter. Dem Mieter werden für die Dauer der Mietzeit ferner drei (3) als solche ausgewiesene PKW-Außenstellplätze zugewiesen. Eine Garantie für deren tatsächliche Verfügbarkeit bei Ankunft kann jedoch nicht übernommen werden.


2. Unentgeltliche Zusatzleistungen (Inventar):
Das in Anlage 2 spezifizierte Inventar (beispielsweise die Theken-, Musik- und Lichtanlage) wird dem Mieter als eine freiwillige, unentgeltliche Zusatzleistung zur Verfügung gestellt und ist explizit nicht Bestandteil der vertraglich geschuldeten Mietsache. Aus diesem Grunde sind Gewährleistungsansprüche, Mietminderungen oder Schadensersatzforderungen, die aus Funktionsstörungen oder dem Fehlen einzelner Inventargegenstände resultieren, kategorisch ausgeschlossen.


3. Sperrbereiche:
Der als “Stadtwerkeraum” klar gekennzeichnete technische Bereich ist ausdrücklich vom Mietgegenstand ausgenommen. Das Betreten dieses Bereichs ist ausnahmslos dem autorisierten Personal des Vermieters vorbehalten.


4. Nutzungskapazität:
Die maximale Belegung des Mietobjekts ist aus zwingenden und nicht verhandelbaren brandschutzrechtlichen Auflagen auf 60 Personen streng limitiert. Dem Mieter obliegt die alleinige und uneingeschränkte Verantwortung für die strikte Einhaltung dieser behördlichen Vorgabe.


5. Grundsatz der Eigenversorgung (Cateringfreiheit):
Dem Mieter wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, die Veranstaltung in vollständiger Eigenregie mit Speisen und Getränken zu versorgen. Dies schließt die Beauftragung externer Catering-Dienstleister ebenso ein wie das Mitbringen von privat zubereiteten Speisen und Getränken. Die gesamte Organisation, Logistik sowie die Verantwortung für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften obliegen ausschließlich dem Mieter. Ergänzend zu diesem Grundsatz besteht die Möglichkeit, qualifiziertes Servicepersonal über den Vermieter zu den in Anlage 3 genannten Konditionen zu engagieren.


§ 2 Mietdauer, Zugangsberechtigung und Zutrittsrecht des Vermieters

1. Vertraglich vereinbarte Nutzungsperiode:
Die reguläre Mietdauer beginnt am Tag der Veranstaltung pünktlich um 11:00 Uhr und endet unwiderruflich am darauffolgenden Kalendertag um 06:00 Uhr.


2. Zugangsgewährung:
Der Zugang zum Mietobjekt wird dem Mieter durch die rechtzeitige Übermittlung eines digitalen Zugangscodes per E-Mail, spätestens bis 11:00 Uhr am Veranstaltungstag, gewährt.


3. Umfassendes Zutrittsrecht des Vermieters:
Der Mieter erkennt an und räumt dem Vermieter sowie dessen Beauftragten das uneingeschränkte Recht ein, die Mieträumlichkeiten während der gesamten Nutzungsperiode jederzeit und ohne vorherige Ankündigung zu betreten. Dieses Recht dient insbesondere der Durchführung unaufschiebbarer Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten, der Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung sowie der Abwehr von Gefahren für das Eigentum des Vermieters.


4. Sondernutzungszeiten und Zutritt Dritter:
Ein Zutritt vor der regulären Anfangszeit von 11:00 Uhr (sogenannter früherer Zutritt) bedarf einer gesonderten schriftlichen Anfrage und der expliziten Genehmigung durch den Vermieter. Für diese Sonderleistung wird eine Servicepauschale gemäß Anlage 3 erhoben. Diese Gebührenregelung findet gleichermaßen Anwendung auf jegliche vom Mieter beauftragte Dienstleister (z.B. Caterer, Dekorateure, DJs), die außerhalb der vertraglich vereinbarten Mietdauer Zutritt zum Objekt zur Vorbereitung, Anlieferung oder Einweisung benötigen.


§ 3 Prozess des Vertragsschlusses und der verbindlichen Buchung

1. Angebot und Einräumung einer Reservierungsoption:
Die Übermittlung dieses Vertragsdokuments durch den Vermieter stellt ein freibleibendes Angebot dar. Für den Mieter wird hierdurch eine temporäre und unverbindliche Reservierungsoption für das angefragte Datum eingeräumt. Diese Option erlischt automatisch und ohne weitere Nachricht, sollte ein anderer Interessent für dasselbe Datum den nachfolgend beschriebenen Buchungsprozess schneller und vollständig zum Abschluss bringen.


2. Zustandekommen der verbindlichen Buchung:
Ein rechtskräftiger und für beide Vertragsparteien bindender Mietvertrag kommt ausschließlich dann zustande, wenn die nachfolgenden drei Bedingungen kumulativ und lückenlos erfüllt sind:

a) Annahme durch digitale Signatur:
Der Mieter hat dieses Vertragsangebot durch seine qualifizierte digitale Unterschrift im dafür vorgesehenen Online-Formular fristgerecht angenommen.

b) Fristgerechter Zahlungseingang:
Der vollständige Mietzins gemäß § 4 ist nachweislich auf dem Geschäftskonto des Vermieters verbucht.

c) Manuelle Buchungsbestätigung durch den Vermieter:
Ein autorisierter Mitarbeiter des Vermieters hat die Buchung nach finaler Prüfung aller Voraussetzungen explizit und manuell per E-Mail bestätigt. Diese Bestätigung stellt die endgültige Vertragsannahme seitens des Vermieters dar und dient dem Ausschluss von Doppelbuchungen.


3. Form und Vertragsdokument:
Der Vertrag ist vermieterseits auch ohne händische Unterschrift rechtsgültig. Nach dem Zustandekommen der verbindlichen Buchung erhält der Mieter eine finale Ausfertigung des gültigen Vertrages im PDF-Format zur Archivierung.


§ 4 Mietzins und Sicherheitskaution

1. Der in Anlage 3 detailliert ausgewiesene Mietzins ist binnen drei Werktagen nach Erhalt dieses Vertrags zur Zahlung fällig.

2. Eine Sicherheitskaution in Höhe von 500,00 € muss spätestens am Veranstaltungstag auf dem Konto des Vermieters valutiert sein. Maßgeblich ist der tatsächliche Buchungseingang, nicht das Datum der Transaktion. Die Vorlage einer Überweisungsbestätigung ist nicht ausreichend. Ohne fristgerecht hinterlegte Kaution wird der Zugang zum Mietobjekt ausnahmslos verwehrt.

3. Zweckbestimmung und Verrechnungsrecht der Kaution:
Die Sicherheitskaution dient der Sicherstellung sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des Vermieters, die sich aus diesem Mietverhältnis und dessen Abwicklung ergeben. Der Vermieter ist hiermit ausdrücklich und unwiderruflich ermächtigt, die Kaution zur Deckung von Kosten für die Beseitigung von Schäden am Mietobjekt oder Inventar sowie zur Verrechnung fälliger Vertragsstrafen und Gebühren gemäß Anlage 3 oder anderweitiger finanzieller Forderungen heranzuziehen. Die Abrechnung über die Kaution und die Rückerstattung eines eventuellen Restbetrages erfolgen in der Regel innerhalb von sieben Werktagen nach beanstandungsfreier Rückgabe des Mietobjekts.


§ 5 Kündigung, Stornierung und Rücktritt vom Vertrag

1. Ordentliche Stornierung durch den Mieter:
Dem Mieter steht das Recht zu, jederzeit vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen, um wirksam zu sein. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsgebühren ist der genaue Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Vermieter. Es finden folgende pauschalierte Entschädigungssätze Anwendung:


• Bis 14 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: Die Stornierung ist kostenfrei.

• 13 bis 10 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 20 % des vereinbarten Mietzinses.

• 9 bis 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 80 % des vereinbarten Mietzinses.

• Weniger als 5 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn: 100 % des vereinbarten Mietzinses.
Bereits entrichtete Mietzahlungen werden unter Abzug der fälligen Stornogebühr zurückerstattet.

2. Außerordentliche Kündigung durch den Vermieter:
Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt. Ein solcher wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, liegt insbesondere vor, wenn:

a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses oder der Sicherheitskaution in Verzug gerät.
b) der Mieter bei Vertragsabschluss wissentlich falsche oder irreführende Angaben über wesentliche Tatsachen (z.B. Art der Veranstaltung, Identität des Mieters) gemacht hat.
c) die begründete Annahme besteht, dass die Durchführung der Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und Ordnung, den reibungslosen Geschäftsbetrieb des Vermieters oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit in unzumutbarer Weise gefährden wird.
d) der Mieter oder seine Gäste während der Mietzeit in erheblichem Maße gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, beispielsweise durch Vandalismus, massive Lärmbelästigung oder die Gefährdung Dritter.
e) die Erfüllung des Vertrages aufgrund von höherer Gewalt oder anderen vom Vermieter nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Brand, Wasserschaden, behördliche Schließungsanordnungen) unmöglich wird.

3. Rechtsfolgen der außerordentlichen Kündigung:
Im Falle einer Kündigung aus einem vom Mieter zu vertretenden wichtigen Grund (lit. a-d), behält der Vermieter den vollen Anspruch auf den vereinbarten Mietzins als pauschalierten Schadensersatz. Im Falle der Unmöglichkeit durch höhere Gewalt (lit. e), werden dem Mieter alle bereits geleisteten Zahlungen (Mietzins und Kaution) unverzüglich und vollständig zurückerstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind in diesem Fall ausgeschlossen.


§ 6 Übergabe des Mietobjekts und Mängelrüge

1. Die Übergabe des Mietobjekts erfolgt in der Regel formlos und mündlich am Veranstaltungstag oder nach gesonderter Vereinbarung. Auf die Anfertigung eines schriftlichen Übergabeprotokolls wird im gegenseitigen Einvernehmen verzichtet.

2. Dem Mieter obliegt eine sofortige Prüfungs- und Rügepflicht. Er hat das Mietobjekt und das zugehörige Inventar bei Übernahme sorgfältig auf seinen ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Verdeckte Mängel oder Funktionsstörungen, die sich erst im Laufe der Nutzung offenbaren, sind ebenfalls ohne schuldhaftes Zögern zu melden, um eine potenzielle Haftung des Mieters auszuschließen.

§ 7 Pflichten, Garantien und Haftung des Mieters

1. Übernahme der Verkehrssicherungspflicht:
Für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses wird die Verkehrssicherungspflicht für das gesamte Mietobjekt, einschließlich aller Zugänge und der zugewiesenen Parkflächen, vollumfänglich auf den Mieter übertragen.


2. Garantie der Rechtskonformität:
Der Mieter garantiert die strikte und lückenlose Einhaltung aller anwendbaren gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).


3. Lärmschutz und Gebot der Rücksichtnahme:
Der Mieter ist verpflichtet, Lärmemissionen auf ein für die Nachbarschaft zumutbares Maß zu reduzieren. Sämtliche Kosten und rechtlichen Konsequenzen, die aus Einsätzen von Polizei oder Ordnungsbehörden resultieren, sind vollumfänglich und ausschließlich vom Mieter zu tragen.


4. Sachgemäßer Umgang mit dem Mietobjekt:
a) Jegliche Eingriffe in die technischen Einrichtungen des Gebäudes, insbesondere in die Elektroverteilung (Sicherungskästen), sind dem Mieter und seinen Gästen strengstens untersagt.
b) Mobiliar, das während der Veranstaltung umgestellt wird, muss vor Verlassen des Objekts wieder exakt an seine ursprüngliche Position zurückgestellt werden.
c) Die vom Vermieter als Leihgabe zur Verfügung gestellten Mehrwegbecher sind Teil eines Nachhaltigkeitskonzepts und dürfen unter keinen Umständen entsorgt werden. Für jeden fehlenden, entsorgten oder beschädigten Becher wird eine Schadenspauschale gemäß Anlage 3 fällig.

5. Sonderregelung für Veranstaltungen mit Minderjährigen:
Der Vermieter behält sich das Recht vor, bei Veranstaltungen mit einem überwiegend minderjährigen Teilnehmerkreis auf Kosten des Mieters qualifiziertes Sicherheitspersonal einzusetzen und die Veranstaltung bei gravierenden Verstößen oder Ausartungen fristlos zu beenden.


6. Haftung für eingebrachte elektrische Geräte: Der Mieter haftet uneingeschränkt und verschuldensunabhängig für alle Schäden, insbesondere Brandschäden, die durch von ihm oder seinen Gästen mitgebrachte und betriebene elektrische Geräte verursacht werden.

§ 8 Rückgabezustand, Reinigung und Abtransport

1. Definition des Rückgabezustands “Besenrein”:
Der Mieter verpflichtet sich, die Räumlichkeiten in einem besenreinen Zustand zurückzugeben. Dieser Zustand ist erreicht, wenn sämtliche Veranstaltungsrückstände (Dekorationen, Abfälle, Klebereste etc.) vollständig entfernt und der gesamte angefallene Müll in den dafür vorgesehenen Säcken im Raum zur Abholung bereitgestellt wurde.


2. Verbot von Konfetti und ähnlichen Materialien:
Die Verwendung von Konfetti, Glitzer oder ähnlichen kleinteiligen Dekorationsmaterialien ist strikt untersagt. Ein Verstoß gegen diese Regelung führt automatisch und ohne weiteren Nachweis zur Berechnung einer Sonderreinigungspauschale gemäß Anlage 3.


3. Fristgerechte Räumung der Außenflächen:
Alle vom Mieter oder seinen Gästen auf dem Grundstück abgestellten Fahrzeuge, Anhänger oder sonstigen Aufbauten müssen bis spätestens 11:00 Uhr des auf die Veranstaltung folgenden Tages restlos entfernt sein. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, eine kostenpflichtige Fremdräumung (z.B. durch ein Abschleppunternehmen) zu Lasten des Mieters zu veranlassen.


4. Umgang mit zurückgelassenen Gegenständen:
Private Gegenstände, die im Objekt verbleiben, können nach vorheriger Absprache bis 11:00 Uhr des Folgetages abgeholt werden, müssen jedoch vom Mieter so an einem designierten Ort gesammelt werden, dass der anschließende Reinigungsprozess nicht behindert wird.


§ 9 Schlussbestimmungen

1. Schriftformklausel:
Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.


2. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.


3. Ausschließlicher Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.




Anlage 1: Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Geltungsbereich:
Diese AGB sind integraler und bindender Bestandteil jedes Mietvertrages.


2. Haftungsbeschränkung des Vermieters:
Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränkt. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von dieser Beschränkung unberührt.


3. Kommunikationswege:
Bei akuten technischen Notfällen während der Veranstaltung ist eine telefonische Kontaktaufnahme gestattet. Für alle anderen Anfragen und Mitteilungen sind die Kommunikationswege per SMS oder WhatsApp zu nutzen.


4. Weisungsrecht und Beschilderung:
Den Anweisungen des Vermieters oder seines Personals sowie den ausgeschilderten Geboten und Verboten im Innen- und Außenbereich ist unbedingt Folge zu leisten.




Anlage 2: Inventar, Zusatzleistungen & Nutzungsregeln

I. Inventar & Zusatzleistungen

• Beamer & Leinwand:
Kann optional gemäß der Gebührenordnung in Anlage 3 hinzugebucht werden. Der Mieter ist für die Bereitstellung eines kompatiblen Abspielgeräts verantwortlich.


• Zapfanlage & Spülbecken:
Die Nutzung der Zapfanlage ist gegen eine Gebühr gemäß Anlage 3 (inkl. CO₂) möglich. Bierfässer werden vom Vermieter nicht gestellt. Das zugehörige Spülbecken im Thekenbereich ist ausschließlich für die Reinigung von Gläsern konzipiert und freigegeben. Die Entsorgung von Essensresten oder das Spülen von Essgeschirr (Tellern, Besteck etc.) darin ist strengstens untersagt und kann eine Sonderreinigungsgebühr nach sich ziehen.


• DJ-Pult & Sondereinweisung Dritter:
Auf dem DJ-Pult und in dessen unmittelbarer technischer Umgebung gilt ein striktes Verbot für das Abstellen von Getränken und Speisen. Sollten vom Mieter beauftragte Dritte (DJs, Caterer etc.) eine Sondereinweisung oder Zutritt außerhalb der Mietzeit benötigen, wird dies pauschal gemäß Anlage 3 berechnet.


• Lautstärkenbegrenzer (Limiter):
Etwaige Manipulationen am installierten Limiter oder dessen Schaltschrank sind untersagt und stellen einen schweren Vertragsbruch dar.


• WLAN-Nutzung:
Die Nutzung des bereitgestellten Internetzugangs erfolgt auf eigene Gefahr. Eine rechtswidrige Nutzung ist verboten und der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei.


II. Verbindliches Protokoll beim Verlassen der Räumlichkeiten
Der Mieter ist zur Einhaltung der folgenden Prozedur in der exakten Reihenfolge verpflichtet:

1. Sämtliche Fenster ordnungsgemäß schließen und alle Rollläden vollständig herunterfahren.

2. Die Deckenbeleuchtung im Hauptveranstaltungsraum und im Flurbereich über die jeweiligen Wandschalter deaktivieren.

3. Den als “Auf-Wiedersehen-Schalter” gekennzeichneten Taster hinter der Theke für eine Dauer von mindestens drei Sekunden gedrückt halten.

4. Das Mietobjekt innerhalb des Zeitfensters von 120 Sekunden nach Betätigung des Schalters verlassen.

5. Die Außentür fest ins Schloss ziehen, wodurch die Alarmanlage scharf geschaltet wird.

III. Datenschutzhinweis zur Videoüberwachung (gemäß DSGVO)

• Zweck:
Die Videoüberwachung dient der Prävention von Vandalismus, der Abschreckung, der Beweissicherung zur Strafverfolgung sowie dem Schutz vor unbefugtem Zutritt.


• Speicherdauer:
Die Aufzeichnungen werden nach einer Frist von maximal 72 Stunden automatisch überschrieben.


• Rechte der Betroffenen:
Die gesetzlichen Betroffenenrechte werden im Rahmen der technischen und rechtlichen Möglichkeiten vollumfänglich gewahrt.




Anlage 3: Detaillierte Übersicht der Kosten, Gebühren und Vertragsstrafen

I. Mietzins & Kaution

• Grundmietzins (Montag – Donnerstag, Sonntag): 650,00 € inkl. USt.

• Grundmietzins (Freitag, Samstag): 900,00 € inkl. USt.

• Sicherheitskaution (einmalig zu hinterlegen): 500,00 €

II. Optionale Zusatzleistungen
Die nachfolgenden Zusatzleistungen können vom Mieter über die online zur Verfügung gestellte Checkliste verbindlich hinzugebucht werden. Die hier aufgeführten Preise sind fester Vertragsbestandteil und bindend. Weitere buchbare Leistungen können in der Online-Checkliste aufgeführt sein.

• Befreiung von der Besenreinheit (Innenraum):
Pauschalpreis 100,00 €


• Reinigung des Außenbereichs:
Pauschalpreis 100,00 €


• Früherer Zutritt (nur nach Genehmigung):
Pauschalpreis 50,00 €


• Sondereinweisung / Zutritt für externe Dienstleister:
Pauschalpreis 50,00 €


• Nutzung von Beamer und Leinwand:
Pauschalpreis 35,00 €


• Nutzung der Zapfanlage (inkl. CO₂):
Pauschalpreis 30,00 €


• Buchung von Servicepersonal:
Preis auf Anfrage


III. Pauschalisierter Schadensersatz und Vertragsstrafen bei Pflichtverletzungen

• Mangelhafte oder unterlassene besenreine Rückgabe:
150,00 €


• Sonderreinigung nach Nutzung von Konfetti:
100,00 €


• Unterlassene Betätigung des “Auf-Wiedersehen-Schalters”:
50,00 €


• Auslösung der Alarmanlage durch unbefugtes Betreten:
20,00 €


• Verlust, Beschädigung oder Entsorgung von Mehrwegbechern:
2,00€ pro Stück